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Die Mandanten I Information

Themen dieser Ausgabe

  • Steuersatz für ein Hotelfrühstück
  • Neue Übergangsfrist für SEPA
  • Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken
  • Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung
  • Kosten für ein Erststudium
  • Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Kindergeld für verheiratete Kinder

Ausgabe Nr. 2/2014 (März/April)

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

steuerrecht

Unternehmer

Steuersatz für ein Hotelfrühstück

Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sog. Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst) begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.

Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.

Hinweis: Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Transferkosten gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Neue Übergangsfrist für SEPA

Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europarlaments haben die Übergangsfrist für das neue Zahlungssys-tem SEPA um sechs Monate verlängert. Durch den zusätzlichen Übergangszeitraum sind Geldtransfers von Unternehmen und Vereinen im bisherigen Format bis zum 1. 8. 2014 weiterhin möglich. Ob Kundeneinreichungen im Altverfahren angenommen werden, entscheidet allerdings die Bank. Ursprünglich sollte Sepa zum 1. 2. 2014 starten. Wegen der schleppenden Umstellung hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, eine Übergangsfrist zu gewähren.

Hinweis: Der deutsche SEPA-Rat empfiehlt Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Verwaltungen, die SEPA-Umstellung zeitnah abzuschließen. Auch die EU-Kommission hat klargestellt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht infrage kommt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich hierdurch nichts. Wer für eine Überweisung die IBAN nicht zur Hand hat, kann bis zum 1. 2. 2016 noch Kontonummer und Bankleitzahl nutzen. Die Bank „übersetzt“ die Angaben dann in das neue System.

Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken

In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Pauschalierung der Einkommen­steuer für Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschenke beim Empfänger (Geschäftsfreund/ Arbeitnehmer) zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Unabhängig davon sind Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungskosten für die Geschenke pro Geschäftsfreund und Jahr 35 € übersteigen.

Die Streitfälle im Einzelnen:

Im ersten Fall gewährte ein Konzern sowohl seinen inländischen als auch seinen ausländischen Arbeitnehmern Sachzuwendungen zusätzlich zum Lohn. 34 % der Zuwendungen entfielen auf die ausländischen Arbeitnehmer.

Im zweiten Fall nahmen Arbeitnehmer an einer Begleitfahrt auf einer Segelyacht im Rahmen der Kieler Woche teil, um die ebenfalls eingeladenen Kunden des Arbeitgebers während der Begleitfahrt zu beraten und zu betreuen.

Im dritten Fall machte ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke, deren Anschaffungskosten sowohl über als auch unter dem Betrag von 35 € lagen.

Das Finanzamt ging in allen drei Fällen von Sachzuwendungen bzw. Geschenken aus und schlug dem jeweiligen Unternehmer eine pauschale Versteuerung mit 30 % vor. Nach den entsprechenden Anträgen der Unternehmer erließ das Finanzamt Nachforderungsbescheide, in denen es die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz erhob.

Entscheidungen: Der BFH gab den Klagen in den ersten beiden Fällen statt und verwies den dritten Fall an das Finanzgericht zurück:

  • Die Pauschalierung für Zuwendungen und Geschenke setzt voraus, dass der Empfänger dadurch steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die Pauschalierung ist nämlich nur eine bestimmte Erhebungsform der Einkommensteuer und setzt damit Einkünfte beim Empfänger voraus, deren Steuerlast der Unternehmer übernimmt. Die Pauschalierungsregelung schafft also keine eigenständige Steuerpflicht.

Hinweis: Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für unerheblich hält, ob die Zuwendung beim Empfänger zu Einkünften führt.

Für die drei entschiedenen Streitfälle bedeutet dies:

  • Im ersten Fall ist die Pauschalierung auf die Zuwendungen an die inländischen Arbeitnehmer beschränkt – denn die Zuwendungen an die ausländischen Kollegen führen in Deutschland nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften.
  • Im zweiten Fall war eine Pauschalierung hinsichtlich der Arbeitnehmer unzulässig. Denn deren Teilnahme an der Begleitfahrt lag im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sodass ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil gar nicht vorlag. Der BFH machte deutlich, dass eine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht etwa deshalb zu Arbeitslohn führt, weil sie in einer touristischen oder attraktiven Umgebung zu erbringen ist. Nicht zu beanstanden war dagegen die Pauschalierung hinsichtlich der Zuwendungen, die den eingeladenen Geschäftsfreunden zugute kamen.
  • Im dritten Fall lagen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung dem Grunde nach vor, da es sich um Geschenke handelte. Das Finanzgericht muss allerdings noch prüfen, ob und inwieweit es sich um Geldgeschenke handelte (eine Pauschalierung wäre bei Geldgeschenken unzulässig) und ob die Geschenke bei den Empfängern zu Betriebseinnahmen führten –nur dann wäre eine Pauschalierung zulässig.
  • Nach Auffassung des BFH spielt der Wert des Geschenks keine Rolle. Sofern der Empfänger dadurch Einkünfte erzielt, kommt eine Pauschalierung in Betracht. Dies gilt auch für sog. Streuwerbeartikel (Geschenke bis zu einem Wert von maximal 10 €), die nach Auffassung der Finanzverwaltung der Einfachheit halber außen vor bleiben. Der BFH hält es ebenfalls für zulässig, dass die Teilnahme an einem Geschäftsessen – ebenfalls entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – zu einer Pauschalierung führen kann.

Hinweis: Während die ersten beiden Entscheidungen erfreulich sind, vertritt das Gericht im dritten Urteil eine strengere Auffassung als die Finanzverwaltung, die immerhin Streuwerbeartikel und Einladungen zu Geschäftsessen nicht als pauschalierbare Zuwendungen und Geschenke ansieht. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert.

Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung

Gibt ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Kleinunternehmer zu Unrecht davon ausging, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten zu haben.

Hintergrund: Kleinunternehmer, die jährlich Umsätze von bis zu 17.500 € erbringen, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie können aber zur sog. Regelbesteuerung optieren und unterliegen dann ebenso der Umsatzsteuer wie „normale“ Unternehmer – sie können dann auch Vorsteuer geltend machen. Diese Option bindet den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Haben sie die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten, sind sie im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung verpflichtet; ein Wahlrecht besteht dann nicht mehr.

Streitfall: Ein Kleinunternehmer erzielte im Jahr 2005 steuerpflichtige Umsätze von ca. 16.000 €. Er ging versehentlich davon aus, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuer von damals 16 % (ca. 2.500 €) mit zu berücksichtigen sei. Deshalb war er der Auffassung, seinen Kleinunternehmerstatus ab 2006 wegen Überschreitung der Umsatzgrenze verloren zu haben. Er gab daher sowohl für 2006 als auch für 2007 Umsatzsteuerklärungen ab, in denen er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf und Vorsteuer geltend machte. Nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 bestandskräftig geworden waren, beantragte er die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2007 auf 0 € mit der Begründung, dass er immer noch Kleinunternehmer sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:

  • Zwar kann ein Kleinunternehmer auch dadurch zur Regelbesteuerung optieren, dass er eine Umsatzsteuererklärung abgibt, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft und Vorsteuer geltend macht.
  • Im Streitfall konnte allerdings nicht abschließend festgestellt werden, ob die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war. Bei der erforderlichen Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So sind z. B. auch die Aktenvermerke des Finanzamts zu würdigen. Sollte das Finanzamt beispielsweise ebenfalls zu Unrecht angenommen haben, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hatte, hätte es die Umsatzsteuererklärung für 2006 nicht als Option zur Regelbesteuerung verstehen dürfen. Denn dann wäre der Kläger aus der (fehlerhaften) Sicht des Finanzamts ohnehin zur Versteuerung seiner Umsätze verpflichtet gewesen. Unbeachtlich für die Auslegung ist, ob der Kläger eine Option zur Regelbesteuerung überhaupt abgeben wollte. Denn ein Erklärungsbewusstsein ist aus zivilrechtlicher Sicht kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung.

Hinweise: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war, kann der Kläger diese Option nicht mehr zurücknehmen oder anfechten – er bleibt für fünf Kalenderjahre an diese Option gebunden.

Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Kleinunternehmer in jedem Fall zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind; denn nur so kann das Finanzamt prüfen, ob dieser seinen Status als Kleinunternehmer behält. Der Kleinunternehmer muss in der Umsatzsteuererklärung – wenn er nicht zur Regelbesteuerung optieren will – darauf hinweisen, dass er Kleinunternehmer ist. Unterwirft er seine Umsätze hingegen der Umsatzsteuer, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kosten für ein Erststudium

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich ergangene anderweitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2011 nichts.

Streitfall: Der Kläger hatte ein Jurastudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH – seine Studienkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber als Reaktion auf die neue BFH-Rechtsprechung die einschlägige Regelung des Einkommensteuergesetzes Ende 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich geregelt habe, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Entscheidung: Der BFH hält die mit Wirkung für die Vergangenheit geltende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß:

  • Zwar ist eine sog. echte Rückwirkung eines Gesetzes grundsätzlich verfassungswidrig.
  • Anders ist dies aber dann, wenn – wie im Streitfall – noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen entstanden ist. Nach der ursprünglich in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Rechtslage musste der Student davon ausgehen, dass er seine Studienkosten weder als vorweggenommene Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzen kann.
  • Erst aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH im Juli 2011 – und damit mehr als sechs Jahre später – eröffnete sich für den Kläger kurzfristig die Möglichkeit zum Abzug, die aber aufgrund der Gesetzesänderung kurz darauf wieder entfiel.

Hinweise: Der BFH bestätigt damit den Gesetzgeber, der rückwirkend ab 2004 die Möglichkeit beseitigen wollte, Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Die anderslautende BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 ist damit faktisch hinfällig.

Die Ausbildungs- und Studienkosten können nach der aktuellen Gesetzeslage zwar bis zur Höhe von 6.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies nützt aber nur demjenigen, der positive Einkünfte erzielt, von denen er die Sonderausgaben abziehen kann.

Ausnahmsweise bleiben die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Daneben sind die Kosten für eine Zweitausbildung (auch der „Master“ nach dem Bachelor-Abschluss) voll abzugsfähig.

Alle Steuerzahler

Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen veröffentlicht. Hierin präzisiert die Behörde, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind und welche nicht.

U. a. stellt das BMF klar, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Neubaumaßnahmen sind dabei „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.“

Berücksichtigungsfähig sind dagegen Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt. Damit können auch Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Gartenarbeiten, einem Dachausbau oder dem Anbau eines Wintergartens berücksichtigt werden, was bisher umstritten war.

Auch äußert sich das BMF zur Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht wie die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (wie die Müllabfuhr). Auch Gutachtertätigkeiten, wie z. B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung oder die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, sind nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in
Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. Sie können bis dahin als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab VZ 2014 ist allerdings ein gesonderter Ausweis der unterschiedlichen Arbeiten in der Rechnung erforderlich.

Kindergeld für verheiratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab dem Jahr 2012 nicht etwa deshalb, weil das Kind verheiratet ist.

Hintergrund: Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Heirat. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer „Studentenehe“ – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Entscheidung: Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben:

  • Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab 1. 1. 2012) nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 €/Jahr) nicht überschreiten.
  • Damit ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.

Hinweis: Der BFH hat damit gegen die Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Allerdings besteht auch nach neuem Recht kein Anspruch für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung, es sei denn, das Kind arbeitet innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder eines Minijobs oder nicht mehr als 20 Stunden/Woche.

Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.

München, im März 2014